Rechtliche Grundlagen
Unternehmen müssen ein internes Meldesystem installieren, welches für die Meldung eines
Gesetzesverstoßes genutzt werden soll, sog. Hinweisgeberschutz-System.
(Artikel 8 Abs. 1 RL (EU) 2019/1937)
Mitgliedsstaaten müssen eine zuständige Behörde benennen, die als externe
Meldestelle fungiert.
(Artikel 11 (EU) 2019/1937)
Wer ist Hinweisgeber?
§ 1 HinSchG
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer
beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße
erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder
offenlegen (hinweisgebende Personen).
Daraus folgt also:
Arbeitnehmer*innen, Honorarkräfte, ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, Bewerber*innen,
Praktikant*innen, Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen, Personen im Aufsichts-, Leitungs- und Verwaltungsorgane können Hinweisgeber sein.
Verfahren:
Während des gesamten Verfahrens muss die Anonymität des
Hinweisgebers ggüb. der Unternehmensleitung gewährleistet
werden!!!
1. Beobachtung eines Gesetzesverstoßes
2. Eigene Bewertung und Sichern von Beweisen
Meldung des Hinweises über den internen Meldekanal
4. Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen (Ausnahme: anonyme Meldung —>
5. Unternehmensinterne Veröffentlichung unter Anonymisierung des Hinweisgebers
5. Klärung offener Punkte sowie Rückfragen mit Hinweisgeber durch die Ombud-Person
6. Prüfung durch Ombudperson und Geschäftsführung
7. Planung von Folgemaßnahmen
8. Bewertung und abschließende Entscheidung
9. Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung und der verabschiedeten Folgemaßnahmen binnen 3
Monaten an den Hinweisgeber (Bei anonymer Meldung: Veröffentlichung der Ergebnisse)
Interne Meldestelle ist erreichbar unter:
hinweisgeberschutz@lernenundwerden.de
Die Meldung ist anonym und wird vertraulich behandelt.